AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der MaTec GmbH Viernau
Stand: Januar 2018

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Ware oder Leistung erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
2. Hiervon abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers dar.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen,  Abänderungen und Nebenabreden.
2. An unsere Angebotspreise sind wir längstens, soweit im Angebot selber nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 4 Monaten gebunden.
3. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise
1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet. Die Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, für die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und  Versicherung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,  insbesondere aufgrund von Änderungen der Rohstoffpreise oder Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Wir werden den Besteller von Kostenänderungen, die eine Preiserhöhung zur Folge haben können, informieren, sobald derartige Kostenänderungen für uns  erkennbar sind.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird und in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zahlbar.
2. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten,  rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. VI Nr. 3 bleibt hiervon unberührt.
4. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, unsere gesamten  Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

V. Lieferfristen/Teillieferungen/Verzug/Abnahmeverpflichtung
1. Lieferfristen und –termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach IX.

VI. Gewährleistung/Mängelansprüche
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Besteller die Liefergegenstände unverzüglich untersuchen und uns äußerlich erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Tagen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzeigen.
2. Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch mangelfreie Liefergegenstände ersetzen oder  durch Gutschrift vergüten.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in Höhe des von einem Mangel betroffenen Lieferwertes zurückgehalten werden. Der Besteller kann
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir
berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
4. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,  insbesondere auch den Zugang zum mangelhaften Liefergegenstand. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
5. Sind von uns gelieferte Gegenstände, für deren Mängel wir nach den Regelungen dieses Abschnitts einzustehen haben, nach Ablieferung bereits weiter verarbeitet, verbaut, vermischt oder in anderer Weise verändert worden, so übernehmen wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht den Ausbau oder die  Trennung schad- oder mangelhafter Teile und den Wiedereinbau von Austauschstücken oder –bauteilen oder die hierfür entstehenden Kosten.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Beistellung ungeeigneter oder mangelhafter Roh- oder Bauteile durch den Besteller. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, die von uns unter Verwendung der vom Besteller beigestellten Rohteile hergestellten Liefergegenstände zum  vereinbarten Preis abzunehmen.
7. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren/Liefergegenständen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen
entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 1.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderer Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart,
dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
4. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die  Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
5. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Unterlagen auszuhändigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Besteller selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
9. An vom Besteller beigestellten und von uns bearbeiteten Teilen erwerben wir Miteigentum. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des
Wertes der Rohteile zum Wert der bearbeiteten Teile. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

VIII. Zeichnungen/Muster/Schutzrechte Dritter
1. Unsere Zeichnungen, Muster, Modelle und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Sofern wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen usw. des Bestellers fertigen, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass die von uns hergestellten
Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritte verletzen. Werden wir in diesem Fall von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht in  Anspruch genommen, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Schutzrechtssituation berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Besteller Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

IX. Haftungsbeschränkung
1. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm gewünschte Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Liefergegenständen, die außerhalb von
Räumen benutzt werden sollen, den am Ort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen und er zur Anbringung berechtigt ist. Die rechtzeitige
Einholung von Erlaubnissen, Genehmigungen und Gestattungen ist ebenfalls Sache des Bestellers.
2. Soweit wir den Besteller im Zusammenhang mit seinen Pflichten gemäß vorstehender Ziffer 1 vor oder nach Vertragsschluss beraten oder unterstützt haben, so erfolgte dies nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unter Ausschluss einer Gewähr für die Richtigkeit. Für die Folgen einer etwa fehlerhaften Beratung haben wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Ziffer 3. einzustehen.
3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei
a) vorsätzlicher Pflichtverletzung
b) grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
e) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbarem Schaden
f) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
4. Soweit nicht in V Nr. 3, VI sowie in IX Nr. 2 und Nr. 3. etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

X. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort der Vertragsleistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
2. Gerichtsstand ist Meiningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Ergänzungen und Änderungen dieser Bestimmung.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Verhandlung mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.